Dekorationsbild: Kursleiterin mit Teilnehmern, Gebäude einer Volkshochschule

Nutzungs- und Entgeltordnung der Volkshochschule Frankfurt (Oder) - Kulturbetrieb des Eigenbetriebes KULTURBETRIEBE FRANKFURT (ODER)

 

Auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 [Nr. 19] S. 286) in der Fassung der letzten Änderung vom

30.06.2022 (GVBI. I/22) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) in ihrer Sitzung am 25.05.2023 folgende Nutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)  Die Volkshochschule Frankfurt (Oder) (nachfolgend Volkshochschule genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Frankfurt (Oder) und Kulturbetrieb des Eigenbetriebes KULTURBETRIEBE FRANKFURT (ODER).

 

(2)  Die Volkshochschule führt Lehrveranstaltungen wie z. B. Kurse, Webinare, Workshops, Vorträge, Diskussionsrunden, Führungen, Exkursionen, Studienreisen, Projekte und Son- derveranstaltungen durch und ist ein Ort der Begegnung für Menschen in Frankfurt (Oder).

 

(3)  Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen gem. Absatz (2) werden Entgelte auf privat- rechtlicher Grundlage erhoben.

 

(4)  Die Volkshochschule ist gem. geltender Betriebssatzung des Eigenbetriebes KULTURBE- TRIEBE FRANKFURT (ODER) selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft- liche Zwecke.

 

(5)  Mit dem Betreten des Gebäudes der Volkshochschule erkennt der/die Besucher/in die

Hausordnung an; diese hängt im Eingangsbereich des Gebäudes aus.

 

(6)  Für Angebote der Volkshochschule, die derzeit und zukünftig einer Besteuerung nach Umsatzsteuergesetz unterliegen, ist die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu entrich- ten.

Nachfolgend werden die Entgelte exklusiv anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer (netto) angegeben. Fällt eine Mehrwertsteuer an, sind die Bruttoentgelte jeglichen Programmver- öffentlichungen zu entnehmen.

 

§ 2

Teilnehmer/innen

 

(1)  Teilnehmer/innen an Veranstaltungen der Volkshochschule müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Jüngere Personen können nur in Ausnahmefällen teilnehmen, wenn hierdurch nicht die Konzeption der Veranstaltung als Veranstaltung einer Einrichtung der Erwach- senenbildung beeinträchtigt wird. Über die Teilnahme entscheidet der/die Leiter/in. Bei Minderjährigen   muss   die   Zustimmung   des/der   Erziehungsberechtigten   vorliegen. Die Altersbegrenzung gilt nicht, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die auf Grund der Nachfrage für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren oder Familien konzipiert sind.

 

(2)  Für Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen der Sekundarstufe I und II (Zweiter Bildungsweg) gelten die besonderen Zulassungsbedingungen des Bran- denburgischen Schulgesetzes sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Zweiten Bildungsweges.

 

§ 3

Anmeldung

 

(1)  Die verbindliche Anmeldung zu einem Kurs kann in schriftlicher Form durch das Ausfüllen eines Anmeldeformulars, online durch das Absenden des Anmeldeformulars (Textform) sowie telefonisch erfolgen. Eine telefonische Anmeldung ist nur möglich, wenn die Kon- taktdaten des/der Teilnehmer/in bereits bekannt sind.

 

(2)  Mit der Anmeldung zu einer der Lehrveranstaltungen der Volkshochschule erkennt der/die

Teilnehmer/in die Nutzungs- und Entgeltordnung an.

 

(3)  Mit der Anmeldung zu einer Prüfung erkennt der/die Teilnehmer/in die geltenden Prü- fungsordnungen an. Die Prüfungstermine und Anmeldefristen sind der Homepage der Volkshochschule zu entnehmen.

 

 

§ 4

Entgelte

 

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule werden Entgelte (netto) unter Be- achtung des § 1 Absatz (6) erhoben.

 

(1)  Das Entgelt je Unterrichtseinheit (netto) unter Beachtung des § 1 Absatz (6) beträgt in

Abhängigkeit von der Zuordnung zum Fachbereich für Kurse:

 

Fachbereich/e

Entgelt je Unterrichts-

stunde (netto)

Kultur, Sprachen, Allgemeinbildung / Gesellschaft –

Umwelt

3,50 €

Gesundheit

4,00 €

EDV / berufliche Bildung:

 

- Grundkurse EDV

3,50 €

- Aufbau-/ Spezialkurs, sonstige

4,50 €

Dem Fachbereich berufliche Bildung sind auch Angebote der anderen Fachbereiche zu- zuordnen, die der beruflichen Fortbildung bestimmter Zielgruppen dienen oder berufliche Anwendungen darstellen.

 

(2)  Abweichend von (1) beträgt das Entgelt (netto) unter Beachtung des § 1 Absatz (6) für

Kurse:

 

Kurs

Entgelt je Unterrichts-

stunde (netto)

Deutsch als Fremdsprache

2,50 €

Polnisch

2,50 €

für Ferienangebote für Kinder und Jugendliche vom vollen- deten 8. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

 

1,00 €

 

(3)  Die Entgelte gem. Absätze (1) und (2) werden semesterweise erhoben, zuzüglich eines einmaligen Bearbeitungsentgelts (netto) unter Beachtung des § 1 Absatz (6) von 3,00 €. Letzteres gilt nicht für Ferienangebote für Kinder und Jugendliche.

 

(4)  Meldet sich ein/e Teilnehmer/in nach dem ersten Viertel ab Kursbeginn, aber bis zum Ablauf der ersten Hälfte des Kurses an, werden 75 % des Entgeltes berechnet, nach Ab- lauf der ersten Hälfte des Kurses 50 %.

 

(5)  Veranstaltungen des Bereiches Grundbildung und Alphabetisierung, der politischen Bil- dung und Lehrgänge im Bereich Zweiter Bildungsweg sind entgeltfrei.

Kurse und Veranstaltungen anderer Fachbereiche sind entgeltfrei, sofern sie einer beson- deren Förderung unterliegen (z. B. Angebote des Eltern-Kind-Zentrums oder durch Dritt- mittel finanzierte Projekte).

 

Kurse und Veranstaltungen sind auch entgeltfrei, wenn sie im Rahmen ehrenamtlichen Engagements durchgeführt werden, das Angebot der Volkshochschule sinnvoll ergänzen und der Volkshochschule keine Honorar- und kursbezogenen Sachkosten entstehen.

 

(6)  Soweit bei Veranstaltungen der Volkshochschule Materialien verbraucht werden oder zu- sätzliche Mietkosten entstehen, ist von den Teilnehmern/Teilnehmerinnen eine Umlage zu zahlen, die der Höhe der voraussichtlichen Kosten entspricht.

 

(7)  Für die Teilnahme an Einzelveranstaltungen, deren Dauer 3 Unterrichtsstunden nicht übersteigt, beträgt das Entgelt (netto) unter Beachtung des § 1 Absatz (6) 5,00 €, bei erhöhtem Aufwand bis zu 10,00 €.

 

(8)  Die Grundlage für die Ermittlung der Entgelte für Studienfahrten und Exkursionen bildet eine individuelle Kalkulation. In dieser Kalkulation werden neben der Dauer der Studien- fahrt und/oder Exkursion, der finanzielle Aufwand sowie die Teilnehmendenzahl berück- sichtigt. Das Entgelt soll so bemessen sein, dass der finanzielle Aufwand der Volkshoch- schule mindestens zu 30 % gedeckt werden kann. Einzelheiten werden vertraglich gere- gelt.

 

(9)  Teilnehmer/innen an Prüfungen, zu deren Abnahme die Volkshochschule als Lizenzneh- merin berechtigt ist, zahlen die von dem/der Lizenzgeber/in festgelegten Entgelte und ein einmaliges Bearbeitungsentgelt (netto) unter Beachtung des § 1 Absatz (6) in Höhe von

5,00 €.

 

(10) Entgelte für Lehrgänge, die im Auftrag Dritter (Auftragsmaßnahmen) durchgeführt werden, berechnen sich nach den tatsächlichen Aufwendungen (Honorar-, Sach- und Organisati- onskosten) der Volkshochschule.

 

§ 5

Regelung bei Unterschreitung der Mindestteilnehmeranzahl

 

Die Mindestteilnehmerzahl eines jeden Kurses beträgt 6 Personen nach Anmeldung. Wird die Mindesteilnehmerzahl bis 7 Tage vor Kursbeginn nicht erreicht

1.  können die fehlenden Einnahmen bei Einverständnis der angemeldeten Teilneh- mer/innen auf diese bis zu Höhe der fiktiven Einnahmen bei Erreichen der Min- destteilnehmerzahl gleichmäßig umgelegt werden oder

 

2.  kann der Kursumfang im Einverständnis der angemeldeten Teilnehmer/innen entsprechend gekürzt werden oder

 

3.  kann der Kurs abgesagt werden.

 

Die grundsätzliche Entscheidung über das Vorgehen nach Ziffer 1, 2 oder 3 trifft der/die Lei- ter/in der Volkshochschule. Sofern nach Ziffer 1 oder 2 verfahren wird, und nach Kursbeginn doch noch die Mindestteilnehmerzahl erreicht wird, so bleibt das vereinbarte Vorgehen beste- hen.

 

§ 6

Zahlungspflicht und Fälligkeit der Entgelte für Kurse und Veranstaltungen

 

(1)  Zahlungspflichtig sind die Teilnehmer/innen der Kurse und Veranstaltungen, bei minder- jährigen Teilnehmern/innen die gesetzlichen Vertreter/innen.

 

(2)  Für die Zahlung der Entgelte stehen mehrere Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Ne- ben E-Payment-Varianten, die geeignet veröffentlicht werden, können Entgelte per Über- weisung gezahlt oder durch Kartenzahlung vor Ort geleistet werden. Eine Barzahlung ist in Ausnahmefällen möglich. Die Teilnehmer/innen erhalten vor Kursbeginn eine Rech- nung, aus der sich die Höhe des zu zahlenden Betrages ergibt. Das Entgelt wird spätes- tens zum Kursbeginn fällig.

 

(3)  Soweit das Entgelt dieser Entgeltordnung als Eintritt zu Einzelveranstaltungen erhoben wird, ist es sofort fällig.

 

(4)  Beträgt das Entgelt innerhalb eines Semesters mehr als 100,00 €, kann mit den Teilneh- mern/innen im Ausnahmefall auf Antrag eine Ratenzahlung von höchstens 3 Raten ver- einbart werden.

Einzelheiten sind im durch die Volkshochschule bestätigten Antragsformular geregelt.

 

(5)  Teilnehmer/innen, die sich verbindlich zu Studienfahrten anmelden, haben bei der Anmel- dung ein Entgelt in Höhe von 25 % des Gesamtbetrages gemäß § 4 Absatz (8) als An- zahlung zu entrichten. Der Restbetrag wird spätestens 14 Tage vor Beginn der Studien- fahrt fällig. Eine Stornierung ist nur entsprechend den Rücktrittsbedingungen des/r jewei- ligen Veranstalters/in möglich.

 

(6)  Das Entgelt für Prüfungen muss bei Prüfungsanmeldung bar, durch Kartenzahlung oder per Überweisung bezahlt werden. Auf Verlangen ist den Mitarbeiter/innen der Volkshoch- schule der Einzahlungsbeleg vorzuweisen.

 

§ 7

Abmeldung, Abbruch und Ausschluss

(1)  Der/Die Teilnehmer/in hat das Recht die Anmeldung bis 10 Tage vor Kursbeginn aus- nahmslos in Textform zu annullieren. Bei später eingehenden Kursabmeldungen sowie Abbrüchen von bereits begonnenen Kursen bleiben die vereinbarten Entgelte fällig, soweit keine Ansprüche auf Erstattung/Stornierung nach den Bestimmungen des § 10 bestehen.

 

(2)  Die Kursleiter/innen sind nicht berechtigt An- und Abmeldungen entgegenzunehmen.

 

(3)  Die Volkshochschule kann eine/n Teilnehmer/in aus wichtigem Grund mit sofortiger Wir- kung von der weiteren oder erneuten Teilnahme am Kurs oder an der Veranstaltung aus- schließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Hausordnung oder wiederholtem Verzug der Entgeltzahlungen vor. Bei Ausschluss eines/r Teilnehmers/in aus wichtigem Grund erfolgt keine Entgelterstattung.

 

§ 8

Teilnahmebestätigung, Zertifikate

 

Die Teilnehmer/innen erhalten auf Wunsch gegen Entgeltzahlung eine Teilnahmebestätigung, sofern die Lehrveranstaltungen regelmäßig (mindestens 50 % der Gesamtstundenzahl) be- sucht wurden.

Für das Ausstellen der Teilnahmebestätigung wird ein Entgelt (netto) unter Beachtung des

§ 1 Absatz (6) von 3,00 € erhoben.

 

§ 9

Ermäßigung der Entgelte

(1)  Die Entgelte für Kurse gem. § 4 Absatz (1) werden auf Antrag

 

-     um 25 % ermäßigt für Schüler/innen, Auszubildende, Student/innen, Rentner/innen und Inhaber/innen der Ehrenamtskarte Berlin-Brandenburg

-     um 50 % ermäßigt für Personen, die an einer Maßnahme gemäß Jugendfreiwilli- gendienstgesetz (JFDG) oder am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, sowie für Personen, die Leistungen nach SGB II und XII sowie AsylbLG erhalten, Bezieher von Wohngeld oder Inhaber des Frankfurt- Passes sind.

 

(2)  Für Leistungsberechtigte nach AsylbLG ist die Teilnahme an Kursen »Deutsch als Fremd- sprache« entgeltfrei.

 

(3)  Die Teilnahme an Alphabetisierungskursen ist entgeltfrei, sofern keine Verpflichtung durch

Dritte (Arbeitsagentur, Jobcenter) vorliegt.

 

(4)  Der Ermäßigungsanspruch muss bei Anmeldung, spätestens jedoch bis zum 3. Kurstag durch Vorlage eines entsprechenden Dokuments oder des Frankfurt-Passes nachgewie- sen werden. Danach ist eine Ermäßigung ausgeschlossen.

 

(5)  Bei Kursen und Veranstaltungen, die aus besonderen kultur-, sozial- und gesellschafts- politischen Gründen durchgeführt werden, wie z. B. zusätzliche Angebote für Asylbewer- ber/innen, arbeitslose Jugendliche und sowie bei besonderen sozialen Härtefällen können die Entgelte je nach Art und Umfang der Maßnahme von der/dem Leiter/in der Volkshoch- schule im Einvernehmen mit der Werkleitung in angemessener Weise ermäßigt oder be- freit werden.

 

(6)  Bei Kursen, für die Material bereitgestellt wird, beziehen sich die Ermäßigungen nur auf das nach § 4 Absatz (1) kalkulierte Entgelt.

 

(7)  Entgeltermäßigungen für Studienfahrten, Prüfungen und Einzelveranstaltungen, deren

Dauer 3 Unterrichtseinheiten nicht übersteigt, sind ausgeschlossen.

 

(8)  Erfolgt eine Kostenübernahme durch Dritte oder eine Teilnahmeverpflichtung durch Dritte, werden keine Ermäßigungen gewährt.

 

§ 10

Erstattung/ Stornierung der Entgeltforderung

 

(1)  Ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Entgelte bzw. Stornierung der Entgeltforderung besteht, wenn eine Veranstaltung aus von der Volkshochschule zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird.

 

(2)  Kann eine Veranstaltung aus von der Volkshochschule zu vertretenden Gründen nicht zu Ende geführt werden, wird das Entgelt für die nicht durchgeführten Unterrichtsstunden anteilmäßig erstattet.

 

(3)  Teilnehmer/innen von Kursen, die

 

a.  lt. ärztlicher Bescheinigung durch länger als 3 Wochen andauernde Krankheit (bei

Einzelveranstaltungen für den Veranstaltungstag), b.  durch Umzug in eine andere Gemeinde,

 

c.   aufgrund geänderter Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulverhältnisse lt. Vorlage einer

Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Bildungseinrichtung

 

diese nicht weiter besuchen können bzw. für die eine weitere Teilnahme unzumutbar ist, werden auf schriftlichen Antrag unter Beifügung entsprechender Bescheinigungen die ge- zahlten Entgelte anteilmäßig erstattet bzw. die Entgeltforderung storniert. Das Bearbei- tungsentgelt gem. § 4 Absatz (3), sowie bei Prüfungen die Anmeldegebühr des/r Lizenz- gebers/in gem. § 4 Absatz (9) wird in jedem Fall einbehalten bzw. sind zu zahlen.

Über Ausnahmen darüber hinaus entscheidet der/die Leiter/in im Einvernehmen mit der

Werkleitung.

 

(4)  Eine Erstattung nach § 10 (3) ist stets schriftlich bei der Volkshochschule zu beantragen.

Entsprechende Bescheinigungen sind dem Antrag beizufügen.

 

(5)  Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn innerhalb von 6 Wochen nach Vorliegen des Erstattungsgrundes, jedoch spätestens bis Semesterende ein entsprechender Antrag ge- stellt wird.

 

§ 11

Nutzung von Räumlichkeiten

 

(1)  Die stundenweise Nutzung von Unterrichtsräumen der Volkshochschule ist möglich. Ein

Anspruch darauf besteht nicht.

Der/Die Nutzer/in haftet für den Verlust der Schlüssel und etwaige Beschädigungen der

Einrichtung.

 

(2)  Für Veranstaltungen gewerblicher Art bzw. zu Erwerbszwecken werden diese Räume nicht überlassen. Private Nutzungen sind ebenso ausgeschlossen.

 

(3)  Das Hausrecht obliegt dem/der Leiter/in der Volkshochschule bzw. der von ihm/ihr beauf- tragten Person.

 

(4)  Eine gastronomische Versorgung kann von der Volkshochschule grundsätzlich nicht über- nommen werden. Ein Einsatz von Fremdfirmen zur gastronomischen Betreuung bedarf der Zustimmung des/r Leiters/in der Volkshochschule.

(5)  Fachunterrichtsräume (Biologie, Chemie, Physik) werden nicht zur Verfügung gestellt. (6)  Das Entgelt (netto) unter Beachtung des § 1 Absatz (6) für die Nutzung beträgt für:

 

 

 

Entgelt (netto)

Unterrichtsräume bis 50 m²

bis zu 2 Stunden

23,00 €

 

bis zu 4 Stunden

35,00 €

 

bis zu 10 Stunden

74,00 €

 

Unterrichtsräume über 50 m²

 

bis zu 2 Stunden

 

29,00 €

 

bis zu 4 Stunden

52,00 €

 

bis zu 10 Stunden

103,00 €

 

Lehrküche

 

bis zu 2 Stunden

 

35,00 €

 

bis zu 4 Stunden

69,00 €

 

bis zu 10 Stunden

114,00 €

 

Zusätzliche Leistungen:

 

 

Moderationswand, Flipchart inkl. Moderati- onsmaterial

pro Termin

6,00 € - 12,00 €

Digitale Tafel / Display

pro Termin

12,00 €

Beamer inkl. Notebook

pro Termin

12,00 €

Stehtisch (1 Stück)

pro Termin

3,00 €

Technische Dienste (z. B. Ein- und Ausräumen)

pro Stunde

30,00 €

 

(7)  Bei Öffnung der Volkshochschule außerhalb der regulären Öffnungszeit wird zudem der

Einsatz des Wachschutzes voll in Rechnung gestellt.

 

§ 12

Zahlungspflicht und Fälligkeiten von Entgelten für die Nutzung von Räumlichkeiten

 

(1)  Für die Überlassung der Räume gem. § 11 ist ein Nutzungsentgelt gemäß Mietvertrag zu zahlen.

 

(2)  Das Entgelt ist 14 Tage nach Rechnungslegung fällig. Es ist per Überweisung zu zahlen.

 

§ 13

Mahnentgelte

 

Die Volkshochschule erhebt Mahnentgelte wie folgt:

 

 

Bearbeitungsentgelt

 

1. Mahnung                                                                                0,00 €

2. Mahnung                                                                                2,50 €

3. Mahnung                                                                                2,50 € und es erfolgt nach Zahlungsverzug die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens sowie der sofortige Aus- schluss von der Teilnahme gem. § 7 Absatz (3).

 

 

§ 14

Bereitstellen von Kopien für Kursleitende und Lehrkräfte

 

Sofern Unterrichtsmaterialien von den Kursleitenden und Lehrkräften in der Volkshochschule kopiert werden müssen, ist ein Entgelt (netto) unter Beachtung des § 1 Absatz (6) für Kopien wie folgt zu entrichten:

 

 

Entgelt (netto)

pro Blatt

A4-Kopie s/w

0,04 €

A3-Kopie s/w

0,07 €

A4-Farbkopie

0,12 €

A3-Farbkopie

0,23 €

 

§ 15

Sorgfaltspflicht

 

Die Geräte, Einrichtungen und Veranstaltungsräume der Volkshochschule sind sorgsam zu behandeln und jede Beschädigung und Verunreinigung ist zu unterlassen. Die Nutzer/innen haften für alle Schäden, die an den Geräten oder anderem Zubehör infolge unsachgemäßen Gebrauchs auftreten. Beschädigungen sind dem/der Kursleiter/in oder dem/der Fachbereichs- leiter/in unverzüglich mitzuteilen. Es besteht generell Rauchverbot in den Gebäuden.

 

§ 16

Haftung

 

Eine Haftung der Stadt Frankfurt (Oder) für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben gem. § 1, bei einem Aufenthalt in den Räumen der Volks- hochschule, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten der Stadt Frankfurt (Oder) - Eigenbetrieb Kulturbetriebe Frankfurt (Oder) - beschränkt.

 

 

§ 17

Inkrafttreten

 

Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.08.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Nut- zungs- und Entgeltordnung der Volkshochschule Frankfurt (Oder) vom 17.12.2018 und die Erste Änderungsordnung vom 26.06.2020 außer Kraft.

 

 

Frankfurt (Oder), 30.05.2023

 

 

René Wilke

Oberbürgermeister



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