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Volkshochschule Frankfurt Oder
Beckmannstraße 6
15230 Frankfurt (Oder)
Telefon 0335 / 542025
Telefax 0335 / 50080020
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Volkshochschule Frankfurt (Oder)


 

Benutzungs- und Entgeltordnung der Volkshochschule Frankfurt (Oder)

Auf der Grundlage der §§ 5, 35 Abs. 2, Nr.10,15,75 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBI. I, S. 398) in der geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) in ihrer Sitzung am 11.04.2001 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen: 

§ 1 Teilnehmer

Teilnehmer(innen) an Veranstaltungen der VHS müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Jüngere Personen können nur in Ausnahmefällen teilnehmen, wenn hierdurch nicht die Konzeption der Veranstaltung als Veranstaltung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung beeinträchtigt wird. Über die Teilnahme entscheidet der/die Leiter(in). Bei Minderjährigen muss die Zustimmung des Erziehungsberechtigten vorliegen.
Die Altersbegrenzung gilt nicht, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die auf Grund der Nachfrage für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren konzipiert sind.
Für Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen der Sekundarstufe I und II (Zweiter Bildungsweg) gelten die besonderen Zulassungsbedingungen des Brandenburgischen Schulgesetzes sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Zweiten Bildungsweges.


§ 2 Anmeldung

Die Anmeldung zu einem Kurs erfolgt in schriftlicher Form durch das Ausfüllen eines Anmeldeformulars. Es erhält nur durch die persönliche Unterschrift oder die des Erziehungsberechtigten minderjähriger Teilnehmer Gültigkeit. Der/die Teilnehmer(in) hat das Recht, die Anmeldung bis 14 Tage vor Kursbeginn zu annullieren. Danach ist das Entgelt - auch bei Nichtteilnahme am Kurs - zu zahlen. Eine Stornierung der Entgeltforderung kann nur nach den in § 12, Absatz 3 benannten Gründen erfolgen.

§ 3 Abmeldung

Kann der Teilnehmer aus Gründen, die eine Erstattung des Kursentgeltes rechtfertigen, einen Kurs nicht zu Ende führen, und macht er den Anspruch auf Erstattung geltend, muss er sich schriftlich, unter Angabe und gegebenenfalls Nachweis der Gründe, abmelden. In allen anderen Fällen genügt eine telefonische Benachrichtigung. Die Kursleiter sind nicht berechtigt, An- und Abmeldungen entgegenzunehmen.

§ 4 Teilnahmebestätigungen, Zertifikate

Die Teilnehmer erhalten auf Wunsch eine Teilnahmebestätigung, sofern die Lehrveranstaltungen regelmäßig (mindestens 50% der Gesamtstundenzahl) besucht wurden.
Das Ausstellen eines Zertifikates setzt eine Leistungsüberprüfung im Rahmen des vermittelten Kursinhaltes voraus, deren Ergebnis wird auf dem Zertifikat ausgewiesen.


§ 5 Sorgfaltspflicht

Die Geräte, Einrichtungen und Veranstaltungsräume der VHS sind sorgsam zu behandeln und jede Beschädigung und Verunreinigung ist zu unterlassen. Die Benutzer haften für alle Schäden, die an den Geräten oder anderem Zubehör infolge unsachgemäßen Gebrauchs auftreten. Beschädigungen sind dem Kursleiter oder dem Fachbereichsleiter unverzüglich mitzuteilen.
Es besteht generell Rauchverbot in den Gebäuden.


§ 6 Haftung

Die Stadt Frankfurt(Oder) haftet nicht für Körperschäden, Sachschäden und den Verlust von Sachen der Teilnehmer, es sei denn, dass der zum Ersatz verpflichtende Umstand auf ein Verschulden der Stadt Frankfurt (Oder) zurückzuführen ist.

§ 7 Entgelte

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule der Stadt Frankfurt (Oder) werden semesterweise Entgelte erhoben. Teilnehmer, die bis zum Ablauf des ersten Viertels einen Kurs belegen, zahlen den Gesamtbetrag. Danach werden 75% bzw. nach Ablauf der Hälfte des Kurses 50% des maßgeblichen Entgeltes erhoben.

§ 8 Kurse, Unterrichtseinheiten

(1)   Kurse gliedern sich i. d. R. in Unterrichtseinheiten. Die Länge der Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten. Die Unterrichtseinheit ist Grundlage für die Entgeltberechnung.
(2)   Die Mindestteilnehmerzahl in Kursen beträgt i. d. R. zehn. Ein Abweichen kann durch konzeptionelle oder sachliche Gründe (Ausstattung mit Geräten) gegeben sein.


§ 9 Höhe der Entgelte

(1)   Die Grundlage für die Ermittlung der Entgelte eines Kurses bildet eine Kalkulation. In dieser Kalkulation werden neben den Honorar- und Sachkosten zusätzlich anfallende Kosten für Mieten, benötigte technische Ausstattung sowie die Ermäßigungsstruktur und die Mindestteilnehmerzahl berücksichtigt.

a)   Für die Teilnahme an Kursen, Arbeitskreisen, Seminaren u. a. Veranstaltungen, deren Dauer 2 Unterrichtseinheiten übersteigt, beträgt der Regelsatz pro Unterrichtseinheit 3,- DM / 1,50 EUR.

b)   Für fachbereichsbezogene Einzelveranstaltungen (Vorträge, Diskussionsrunden, Filmvorführungen, Kleinkunstveranstaltungen u.ä.) beträgt der Regelsatz 6,- DM / 3,- EUR. Wird eine Vortragsreihe belegt, kann die Summe der Einzelentgelte um 25 % vermindert werden.
Die Entgelte zu a) werden jeweils für ein Semester zuzüglich eines einmaligen Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 6,- DM / 3,- EUR erhoben. Bei der Berechnung wird auf 1,- DM / 0,50 EUR genau gerundet.
 
(2)   Die Entgelte für Studienfahrten richten sich nach den Preisen der Veranstalter und der Höhe der Aufwendungen der Volkshochschule. Das konkrete Angebot der einzelnen Studienfahrten informiert Interessenten über Inhalt und Entgelt.

(3)   
Soweit bei Veranstaltungen der Volkshochschule Materialien verbraucht werden, ist von den Teilnehmer(innen) eine Umlage zu zahlen, die der Höhe der voraussichtlichen Kosten entspricht.

(4)   Teilnehmer an Prüfungen der Volkshochschulzertifikate des Deutschen Volkshochschulverbandes bzw. des Brandenburgischen Volkshochschulverbandes e. V. zahlen die dort festgelegten Entgelte und ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 6,- DM / 3,- EUR

(5)   Für Prüfungen zum Erwerb eines Zertifikats der Volkshochschule Frankfurt (Oder) innerhalb eines Kurses ist ein Entgelt in Höhe von 50,- DM / 25,- EUR zu entrichten. Externe Teilnehmer an den Prüfungen zahlen ein Entgelt von 60,- DM / 30,- EUR.

(6)   Entgelte für Lehrgänge, die im Auftrag Dritter (Auftragsmaßnahmen) durchgeführt werden, berechnen sich nach den tatsächlichen Aufwendungen (Honorar-, Sach- und Organisationskosten) der Volkshochschule.


§ 10 Zahlungspflicht und Fälligkeit der Entgelte

(1)   Zahlungspflichtig sind die Teilnehmer(innen) der Kurse, Arbeitskreise, Seminare u. a. Veranstaltungen der Volkshochschule, bei minderjährigen Teilnehmer(innen) die gesetzlichen Vertreter.

(2)   Die Teilnehmer(innen) erhalten vor Kursbeginn eine Rechnung, aus der sich die Höhe des zu zahlenden Betrages ergibt. Das Entgelt wird spätestens zum Kursbeginn fällig. Eine Barzahlung ist in Ausnahmefällen möglich.
Soweit das Entgelt dieser Ordnung als Eintritt erhoben wird, ist es sofort fällig.

(3)   Auf Verlangen ist den Mitarbeitern der Volkshochschule der Einzahlungsbeleg vorzuweisen.
Teilnehmer, die den Einzahlungsbeleg bis zum 3. Kurstag nach Aufforderung nicht vorgelegt haben, können von den Veranstaltungen ausgeschlossen werden.

(4)   Beträgt das Entgelt innerhalb eines Semesters mehr als 150,- DM / 75,- EUR, kann mit den Teilnehmer(innen) an den Veranstaltungen eine Ratenzahlung von höchstens 3 Raten vereinbart werden.
Werden die Termine für die Zahlungen um mehr als 3 Tage überschritten, wird der gesamte Betrag ohne vorherige Mahnung sofort fällig.

(5)   Teilnehmer(innen), die sich verbindlich zu Studienfahrten anmelden, haben bei der Anmeldung ein Entgelt in Höhe von 10 % des Gesamtbetrages gemäß § 9 Abs. 2 als Anzahlung zu entrichten. Der Restbetrag wird spätestens 14 Tage vor Beginn der Studienfahrt fällig.
Eine Stornierung ist nur entsprechend den Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Veranstalters möglich. Ein Bearbeitungsentgelt in Höhe des Aufwandes der Volkshochschule wird in jedem Fall einbehalten.


§ 11 Ermäßigung der Entgelte

Die Entgelte für Kurse, Arbeitskreise, Seminare o. a. Veranstaltungen werden auf Antrag für Teilnehmer, deren monatliches Nettoeinkommen 1.500,- DM / 750,- EUR nicht übersteigt, um 30% ermäßigt. Inhaber des Frankfurt-Passes erhalten eine Ermäßigung in Höhe von 50 %.
Der Ermäßigungsanspruch muss bei Anmeldung, spätestens jedoch 14 Tage vor Kursbeginn durch Vorlage des Frankfurtpasses oder einer Einkommensbescheinigung nachgewiesen werden.
Danach ist eine Ermäßigung ausgeschlossen.

(2)   Bei Lehrgängen, für die Material bereitgestellt wird, beziehen sich die Ermäßigungen nur auf das nach § 9 (1) kalkulierte Entgelt.

(3)   Lebenspartner und Familienmitglieder, die in einem Haushalt leben und sich zum selben Kurs anmelden, erhalten für die zweite und jede weitere Person eine Ermäßigung in Höhe von 15 %.

(4)   Belegt ein Teilnehmer innerhalb eines Semesters mehrere Kurse der Volkshochschule, wird eine Ermäßigung in Höhe von 10 % für den zweiten und jeden weiteren Kurs gewährt.

(5)   Bei Kursen, Arbeitskreisen, Seminaren u. ä Veranstaltungen, die aus kultur-, sozial- und gesellschaftspolitischen Gründen durchgeführt werden, wie z.B. Maßnahmen für Aussiedler, Asylbewerber, arbeitslose Jugendliche u.a. sowie bei besonderen sozialen Härtefällen können die Entgelte je nach Art und Umfang der Maßnahme von der/dem Leiter(in) der Volkshochschule im Einvernehmen mit der/dem 1. Werkleiter(in) hin in angemessener Weise ermäßigt oder erlassen werden.

(6)   Treffen mehrere Ermäßigungsvarianten zu, wird die für die Teilnehmer(innen) günstigste Variante zur Anwendung gebracht. Mehrfachermäßigungen sind ausgeschlossen.

(7)   Entgeltermäßigungen für Studienfahrten, Prüfungen undEinzelveranstaltungen, deren Dauer 2 Unterrichtseinheiten nicht übersteigt, sind ausgeschlossen.

(8)   Erfolgt eine Erstattung des Entgeltes durch Dritte an den Teilnehmer, werden keine Ermäßigungen gewährt.

§ 12 Erstattungen

Ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Entgelte besteht, wenn
a)   eine Veranstaltung nicht durchgeführt wird
b)   ein Kurs, Arbeitskreis, Seminar o. a. Veranstaltungen in der ersten Hälfte der Veranstaltung aus Gründen, die die Volkshochschule zu vertreten hat, abgesetzt wird.

(2)   Kann eine Veranstaltung aus von der Volkshochschule zu vertretenden Gründen nicht zu Ende geführt werden, wird das Entgelt für die nicht durchgeführten Unterrichtsstunden anteilmäßig erstattet.

(3)   Teilnehmer(innen) von Kursen, Arbeitskreisen, Seminaren und anderen Veranstaltungen, die
a)   lt. ärztlicher Bescheinigung durch länger als 4 Wochen andauernde Krankheit,
b)   durch Umzug in eine andere Gemeinde,
c)   durch Einberufung zum Wehrdienst,
d)   aufgrund geänderter Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulverhältnisse lt. Vorlage einer Bescheinigung der/des Arbeitgebers oder der Bildungseinrichtung die Veranstaltung nicht weiter besuchen können bzw. für die eine weitere Teilnahme unzumutbar ist, werden die gezahlten Entgelte anteilmäßig erstattet. Das Bearbeitungsentgelt wird in jedem Fall einbehalten.
Die Erstattung ist schriftlich bei der Volkshochschule zu beantragen.

(4)   Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn innerhalb von 6 Wochen nach Vorliegen des Erstattungsgrundes, jedoch spätestens bis Semesterende ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Die zu erstattenden Beträge werden auf volle 0,50 EUR genau gerundet.

§ 13 Umlegen der Entgeltdifferenz

 

Wird die Mindesteilnehmerzahl lt. § 8 Abs. 2 nicht erreicht, können die fehlenden Einnahmen bei Einverständnis der übrigen Teilnehmer auf diese umgelegt werden.
Die Entscheidung darüber trifft die/der Leiter(in) der Volkshochschule.

§ 14 Euroreglung

 

Die in EURO ausgewiesenen Beträge erhalten ab 01. Januar 2002 ihre Gültigkeit.
Vertragsveränderungen sind durch die Einführung des EURO nicht erforderlich, sondern es ist nur die Umrechnung von Beträgen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften notwendig. Es gilt das Prinzip der Vertragskontinuität.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgelt- und Gebührenordnung der Volkshochschule Frankfurt (Oder) vom 30.04.1997, erschienen im Amtsblatt 05/1997, außer Kraft.
 

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