Entgeltordnung
Nutzungs- und Entgeltordnung der Volkshochschule Frankfurt (Oder) - Kulturbetrieb des Eigenbetriebes KULTURBETRIEBE FRANKFURT (ODER)
Auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 [Nr. 19] S. 286) in der Fassung der letzten Änderung vom
30.06.2022 (GVBI. I/22) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) in ihrer Sitzung am 25.05.2023 folgende Nutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Volkshochschule Frankfurt (Oder) (nachfolgend Volkshochschule genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Frankfurt (Oder) und Kulturbetrieb des Eigenbetriebes KULTURBETRIEBE FRANKFURT (ODER).
(2) Die Volkshochschule führt Lehrveranstaltungen wie z. B. Kurse, Webinare, Workshops, Vorträge, Diskussionsrunden, Führungen, Exkursionen, Studienreisen, Projekte und Sonderveranstaltungen durch und ist ein Ort der Begegnung für Menschen in Frankfurt (Oder).
(3) Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen gem. Absatz (2) werden Entgelte auf privatrechtlicher Grundlage erhoben.
(4) Die Volkshochschule ist gem. geltender Betriebssatzung des Eigenbetriebes KULTURBETRIEBE FRANKFURT (ODER) selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mit dem Betreten des Gebäudes der Volkshochschule erkennt der/die Besucher/in die
Hausordnung an; diese hängt im Eingangsbereich des Gebäudes aus.
(6) Für Angebote der Volkshochschule, die derzeit und zukünftig einer Besteuerung nach Umsatzsteuergesetz unterliegen, ist die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten.
Nachfolgend werden die Entgelte exklusiv anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer (netto) angegeben. Fällt eine Mehrwertsteuer an, sind die Bruttoentgelte jeglichen Programmveröffentlichungen zu entnehmen.
§ 2
Teilnehmer/innen
(1) Teilnehmer/innen an Veranstaltungen der Volkshochschule müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Jüngere Personen können nur in Ausnahmefällen teilnehmen, wenn hierdurch nicht die Konzeption der Veranstaltung als Veranstaltung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung beeinträchtigt wird. Über die Teilnahme entscheidet der/die Leiter/in. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten vorliegen. Die Altersbegrenzung gilt nicht, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die auf Grund der Nachfrage für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren oder Familien konzipiert sind.
(2) Für Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen der Sekundarstufe I und II (Zweiter Bildungsweg) gelten die besonderen Zulassungsbedingungen des Brandenburgischen Schulgesetzes sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Zweiten Bildungsweges.
§ 3
Anmeldung
(1) Die verbindliche Anmeldung zu einem Kurs kann in schriftlicher Form durch das Ausfüllen eines Anmeldeformulars, online durch das Absenden des Anmeldeformulars (Textform) sowie telefonisch erfolgen. Eine telefonische Anmeldung ist nur möglich, wenn die Kontaktdaten des/der Teilnehmer/in bereits bekannt sind.
(2) Mit der Anmeldung zu einer der Lehrveranstaltungen der Volkshochschule erkennt der/die
Teilnehmer/in die Nutzungs- und Entgeltordnung an.
(3) Mit der Anmeldung zu einer Prüfung erkennt der/die Teilnehmer/in die geltenden Prüfungsordnungen an. Die Prüfungstermine und Anmeldefristen sind der Homepage der Volkshochschule zu entnehmen.
§ 4
Entgelte
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule werden Entgelte (netto) unter Beachtung des § 1 Absatz (6) erhoben.
(1) Das Entgelt je Unterrichtseinheit (netto) unter Beachtung des § 1 Absatz (6) beträgt in
Abhängigkeit von der Zuordnung zum Fachbereich für Kurse:
| Fachbereich/e | Entgelt je Unterrichts- stunde (netto) |
Kultur, Sprachen, Allgemeinbildung / Gesellschaft – Umwelt | 3,50 € |
| Gesundheit | 4,00 € |
| EDV / berufliche Bildung: | |
| - Grundkurse EDV | 3,50 € |
| - Aufbau-/ Spezialkurs, sonstige | 4,50 € |
Dem Fachbereich berufliche Bildung sind auch Angebote der anderen Fachbereiche zuzuordnen, die der beruflichen Fortbildung bestimmter Zielgruppen dienen oder berufliche Anwendungen darstellen.
(2) Abweichend von (1) beträgt das Entgelt (netto) unter Beachtung des § 1 Absatz (6) für
Kurse:
| Kurs | Entgelt je Unterrichts- stunde (netto) |
| Deutsch als Fremdsprache | 2,50 € |
| Polnisch | 2,50 € |
| für Ferienangebote für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 8. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr |
1,00 € |
(3) Die Entgelte gem. Absätze (1) und (2) werden semesterweise erhoben, zuzüglich eines einmaligen Bearbeitungsentgelts (netto) unter Beachtung des § 1 Absatz (6) von 3,00 €. Letzteres gilt nicht für Ferienangebote für Kinder und Jugendliche.
(4) Meldet sich ein/e Teilnehmer/in nach dem ersten Viertel ab Kursbeginn, aber bis zum Ablauf der ersten Hälfte des Kurses an, werden 75 % des Entgeltes berechnet, nach Ablauf der ersten Hälfte des Kurses 50 %.
(5) Veranstaltungen des Bereiches Grundbildung und Alphabetisierung, der politischen Bildung und Lehrgänge im Bereich Zweiter Bildungsweg sind entgeltfrei.
Kurse und Veranstaltungen anderer Fachbereiche sind entgeltfrei, sofern sie einer besonderen Förderung unterliegen (z. B. Angebote des Eltern-Kind-Zentrums oder durch Drittmittel finanzierte Projekte).
Kurse und Veranstaltungen sind auch entgeltfrei, wenn sie im Rahmen ehrenamtlichen Engagements durchgeführt werden, das Angebot der Volkshochschule sinnvoll ergänzen und der Volkshochschule keine Honorar- und kursbezogenen Sachkosten entstehen.
(6) Soweit bei Veranstaltungen der Volkshochschule Materialien verbraucht werden oder zusätzliche Mietkosten entstehen, ist von den Teilnehmern/Teilnehmerinnen eine Umlage zu zahlen, die der Höhe der voraussichtlichen Kosten entspricht.
(7) Für die Teilnahme an Einzelveranstaltungen, deren Dauer 3 Unterrichtsstunden nicht übersteigt, beträgt das Entgelt (netto) unter Beachtung des § 1 Absatz (6) 5,00 €, bei erhöhtem Aufwand bis zu 10,00 €.
(8) Die Grundlage für die Ermittlung der Entgelte für Studienfahrten und Exkursionen bildet eine individuelle Kalkulation. In dieser Kalkulation werden neben der Dauer der Studienfahrt und/oder Exkursion, der finanzielle Aufwand sowie die Teilnehmendenzahl berücksichtigt. Das Entgelt soll so bemessen sein, dass der finanzielle Aufwand der Volkshochschule mindestens zu 30 % gedeckt werden kann. Einzelheiten werden vertraglich geregelt.
(9) Teilnehmer/innen an Prüfungen, zu deren Abnahme die Volkshochschule als Lizenznehmerin berechtigt ist, zahlen die von dem/der Lizenzgeber/in festgelegten Entgelte und ein einmaliges Bearbeitungsentgelt (netto) unter Beachtung des § 1 Absatz (6) in Höhe von 5,00 €.
(10) Entgelte für Lehrgänge, die im Auftrag Dritter (Auftragsmaßnahmen) durchgeführt werden, berechnen sich nach den tatsächlichen Aufwendungen (Honorar-, Sach- und Organisationskosten) der Volkshochschule.
§ 5
Regelung bei Unterschreitung der Mindestteilnehmeranzahl
Die Mindestteilnehmerzahl eines jeden Kurses beträgt 6 Personen nach Anmeldung. Wird die Mindesteilnehmerzahl bis 7 Tage vor Kursbeginn nicht erreicht
1. können die fehlenden Einnahmen bei Einverständnis der angemeldeten Teilnehmer/innen auf diese bis zu Höhe der fiktiven Einnahmen bei Erreichen der Mindestteilnehmerzahl gleichmäßig umgelegt werden oder
2. kann der Kursumfang im Einverständnis der angemeldeten Teilnehmer/innen entsprechend gekürzt werden oder
3. kann der Kurs abgesagt werden.
Die grundsätzliche Entscheidung über das Vorgehen nach Ziffer 1, 2 oder 3 trifft der/die Leiter/in der Volkshochschule. Sofern nach Ziffer 1 oder 2 verfahren wird, und nach Kursbeginn doch noch die Mindestteilnehmerzahl erreicht wird, so bleibt das vereinbarte Vorgehen bestehen.
§ 6
Zahlungspflicht und Fälligkeit der Entgelte für Kurse und Veranstaltungen
(1) Zahlungspflichtig sind die Teilnehmer/innen der Kurse und Veranstaltungen, bei minderjährigen Teilnehmern/innen die gesetzlichen Vertreter/innen.
(2) Für die Zahlung der Entgelte stehen mehrere Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Neben E-Payment-Varianten, die geeignet veröffentlicht werden, können Entgelte per Überweisung gezahlt oder durch Kartenzahlung vor Ort geleistet werden. Eine Barzahlung ist in Ausnahmefällen möglich. Die Teilnehmer/innen erhalten vor Kursbeginn eine Rechnung, aus der sich die Höhe des zu zahlenden Betrages ergibt. Das Entgelt wird spätestens zum Kursbeginn fällig.
(3) Soweit das Entgelt dieser Entgeltordnung als Eintritt zu Einzelveranstaltungen erhoben wird, ist es sofort fällig.
(4) Beträgt das Entgelt innerhalb eines Semesters mehr als 100,00 €, kann mit den Teilnehmern/innen im Ausnahmefall auf Antrag eine Ratenzahlung von höchstens 3 Raten vereinbart werden.
Einzelheiten sind im durch die Volkshochschule bestätigten Antragsformular geregelt.
(5) Teilnehmer/innen, die sich verbindlich zu Studienfahrten anmelden, haben bei der Anmeldung ein Entgelt in Höhe von 25 % des Gesamtbetrages gemäß § 4 Absatz (8) als Anzahlung zu entrichten. Der Restbetrag wird spätestens 14 Tage vor Beginn der Studienfahrt fällig. Eine Stornierung ist nur entsprechend den Rücktrittsbedingungen des/r jeweiligen Veranstalters/in möglich.
(6) Das Entgelt für Prüfungen muss bei Prüfungsanmeldung bar, durch Kartenzahlung oder per Überweisung bezahlt werden. Auf Verlangen ist den Mitarbeiter/innen der Volkshochschule der Einzahlungsbeleg vorzuweisen.
§ 7
Abmeldung, Abbruch und Ausschluss
(1) Der/Die Teilnehmer/in hat das Recht die Anmeldung bis 10 Tage vor Kursbeginn ausnahmslos in Textform zu annullieren. Bei später eingehenden Kursabmeldungen sowie Abbrüchen von bereits begonnenen Kursen bleiben die vereinbarten Entgelte fällig, soweit keine Ansprüche auf Erstattung/Stornierung nach den Bestimmungen des § 10 bestehen.
(2) Die Kursleiter/innen sind nicht berechtigt An- und Abmeldungen entgegenzunehmen.
(3) Die Volkshochschule kann eine/n Teilnehmer/in aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung von der weiteren oder erneuten Teilnahme am Kurs oder an der Veranstaltung ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Hausordnung oder wiederholtem Verzug der Entgeltzahlungen vor. Bei Ausschluss eines/r Teilnehmers/in aus wichtigem Grund erfolgt keine Entgelterstattung.
§ 8
Teilnahmebestätigung, Zertifikate
Die Teilnehmer/innen erhalten auf Wunsch gegen Entgeltzahlung eine Teilnahmebestätigung, sofern die Lehrveranstaltungen regelmäßig (mindestens 50 % der Gesamtstundenzahl) besucht wurden.
Für das Ausstellen der Teilnahmebestätigung wird ein Entgelt (netto) unter Beachtung des § 1 Absatz (6) von 3,00 € erhoben.
§ 9
Ermäßigung der Entgelte
(1) Die Entgelte für Kurse gem. § 4 Absatz (1) werden auf Antrag
- um 25 % ermäßigt für Schüler/innen, Auszubildende, Student/innen, Rentner/innen und Inhaber/innen der Ehrenamtskarte Berlin-Brandenburg
- um 50 % ermäßigt für Personen, die an einer Maßnahme gemäß Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) oder am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, sowie für Personen, die Leistungen nach SGB II und XII sowie AsylbLG erhalten, Bezieher von Wohngeld oder Inhaber des Frankfurt-Passes sind.
(2) Für Leistungsberechtigte nach AsylbLG ist die Teilnahme an Kursen »Deutsch als Fremdsprache« entgeltfrei.
(3) Die Teilnahme an Alphabetisierungskursen ist entgeltfrei, sofern keine Verpflichtung durch Dritte (Arbeitsagentur, Jobcenter) vorliegt.
(4) Der Ermäßigungsanspruch muss bei Anmeldung, spätestens jedoch bis zum 3. Kurstag durch Vorlage eines entsprechenden Dokuments oder des Frankfurt-Passes nachgewiesen werden. Danach ist eine Ermäßigung ausgeschlossen.
(5) Bei Kursen und Veranstaltungen, die aus besonderen kultur-, sozial- und gesellschaftspolitischen Gründen durchgeführt werden, wie z. B. zusätzliche Angebote für Asylbewerber/innen, arbeitslose Jugendliche und sowie bei besonderen sozialen Härtefällen können die Entgelte je nach Art und Umfang der Maßnahme von der/dem Leiter/in der Volkshochschule im Einvernehmen mit der Werkleitung in angemessener Weise ermäßigt oder befreit werden.
(6) Bei Kursen, für die Material bereitgestellt wird, beziehen sich die Ermäßigungen nur auf das nach § 4 Absatz (1) kalkulierte Entgelt.
(7) Entgeltermäßigungen für Studienfahrten, Prüfungen und Einzelveranstaltungen, deren Dauer 3 Unterrichtseinheiten nicht übersteigt, sind ausgeschlossen.
(8) Erfolgt eine Kostenübernahme durch Dritte oder eine Teilnahmeverpflichtung durch Dritte, werden keine Ermäßigungen gewährt.
§ 10
Erstattung/ Stornierung der Entgeltforderung
(1) Ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Entgelte bzw. Stornierung der Entgeltforderung besteht, wenn eine Veranstaltung aus von der Volkshochschule zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird.
(2) Kann eine Veranstaltung aus von der Volkshochschule zu vertretenden Gründen nicht zu Ende geführt werden, wird das Entgelt für die nicht durchgeführten Unterrichtsstunden anteilmäßig erstattet.
(3) Teilnehmer/innen von Kursen, die
a. lt. ärztlicher Bescheinigung durch länger als 3 Wochen andauernde Krankheit (bei Einzelveranstaltungen für den Veranstaltungstag), b. durch Umzug in eine andere Gemeinde,
c. aufgrund geänderter Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulverhältnisse lt. Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Bildungseinrichtung
diese nicht weiter besuchen können bzw. für die eine weitere Teilnahme unzumutbar ist, werden auf schriftlichen Antrag unter Beifügung entsprechender Bescheinigungen die gezahlten Entgelte anteilmäßig erstattet bzw. die Entgeltforderung storniert. Das Bearbeitungsentgelt gem. § 4 Absatz (3), sowie bei Prüfungen die Anmeldegebühr des/r Lizenzgebers/in gem. § 4 Absatz (9) wird in jedem Fall einbehalten bzw. sind zu zahlen.
Über Ausnahmen darüber hinaus entscheidet der/die Leiter/in im Einvernehmen mit der Werkleitung.
(4) Eine Erstattung nach § 10 (3) ist stets schriftlich bei der Volkshochschule zu beantragen.
Entsprechende Bescheinigungen sind dem Antrag beizufügen.
(5) Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn innerhalb von 6 Wochen nach Vorliegen des Erstattungsgrundes, jedoch spätestens bis Semesterende ein entsprechender Antrag gestellt wird.
§ 11
Nutzung von Räumlichkeiten
(1) Die stundenweise Nutzung von Unterrichtsräumen der Volkshochschule ist möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Der/Die Nutzer/in haftet für den Verlust der Schlüssel und etwaige Beschädigungen der Einrichtung.
(2) Für Veranstaltungen gewerblicher Art bzw. zu Erwerbszwecken werden diese Räume nicht überlassen. Private Nutzungen sind ebenso ausgeschlossen.
(3) Das Hausrecht obliegt dem/der Leiter/in der Volkshochschule bzw. der von ihm/ihr beauftragten Person.
(4) Eine gastronomische Versorgung kann von der Volkshochschule grundsätzlich nicht übernommen werden. Ein Einsatz von Fremdfirmen zur gastronomischen Betreuung bedarf der Zustimmung des/r Leiters/in der Volkshochschule.
(5) Fachunterrichtsräume (Biologie, Chemie, Physik) werden nicht zur Verfügung gestellt. (6) Das Entgelt (netto) unter Beachtung des § 1 Absatz (6) für die Nutzung beträgt für:
| Entgelt (netto) | ||
| Unterrichtsräume bis 50 m² | bis zu 2 Stunden | 23,00 € |
| bis zu 4 Stunden | 35,00 € | |
| bis zu 10 Stunden | 74,00 € | |
Unterrichtsräume über 50 m² |
bis zu 2 Stunden |
29,00 € |
| bis zu 4 Stunden | 52,00 € | |
| bis zu 10 Stunden | 103,00 € | |
Lehrküche |
bis zu 2 Stunden |
35,00 € |
| bis zu 4 Stunden | 69,00 € | |
| bis zu 10 Stunden | 114,00 € |
| Zusätzliche Leistungen: | ||
| Moderationswand, Flipchart inkl. Moderati- onsmaterial | pro Termin | 6,00 € - 12,00 € |
| Digitale Tafel / Display | pro Termin | 12,00 € |
| Beamer inkl. Notebook | pro Termin | 12,00 € |
| Stehtisch (1 Stück) | pro Termin | 3,00 € |
| Technische Dienste (z. B. Ein- und Ausräumen) | pro Stunde | 30,00 € |
(7) Bei Öffnung der Volkshochschule außerhalb der regulären Öffnungszeit wird zudem der
Einsatz des Wachschutzes voll in Rechnung gestellt.
§ 12
Zahlungspflicht und Fälligkeiten von Entgelten für die Nutzung von Räumlichkeiten
(1) Für die Überlassung der Räume gem. § 11 ist ein Nutzungsentgelt gemäß Mietvertrag zu zahlen.
(2) Das Entgelt ist 14 Tage nach Rechnungslegung fällig. Es ist per Überweisung zu zahlen.
§ 13
Mahnentgelte
Die Volkshochschule erhebt Mahnentgelte wie folgt:
Bearbeitungsentgelt
1. Mahnung 0,00 €
2. Mahnung 2,50 €
3. Mahnung 2,50 € und es erfolgt nach Zahlungsverzug die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens sowie der sofortige Aus- schluss von der Teilnahme gem. § 7 Absatz (3).
§ 14
Bereitstellen von Kopien für Kursleitende und Lehrkräfte
Sofern Unterrichtsmaterialien von den Kursleitenden und Lehrkräften in der Volkshochschule kopiert werden müssen, ist ein Entgelt (netto) unter Beachtung des § 1 Absatz (6) für Kopien wie folgt zu entrichten:
Entgelt (netto) pro Blatt | |
| A4-Kopie s/w | 0,04 € |
| A3-Kopie s/w | 0,07 € |
| A4-Farbkopie | 0,12 € |
| A3-Farbkopie | 0,23 € |
§ 15
Sorgfaltspflicht
Die Geräte, Einrichtungen und Veranstaltungsräume der Volkshochschule sind sorgsam zu behandeln und jede Beschädigung und Verunreinigung ist zu unterlassen. Die Nutzer/innen haften für alle Schäden, die an den Geräten oder anderem Zubehör infolge unsachgemäßen Gebrauchs auftreten. Beschädigungen sind dem/der Kursleiter/in oder dem/der Fachbereichs- leiter/in unverzüglich mitzuteilen. Es besteht generell Rauchverbot in den Gebäuden.
§ 16
Haftung
Eine Haftung der Stadt Frankfurt (Oder) für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben gem. § 1, bei einem Aufenthalt in den Räumen der Volks- hochschule, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten der Stadt Frankfurt (Oder) - Eigenbetrieb Kulturbetriebe Frankfurt (Oder) - beschränkt.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.08.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Nut- zungs- und Entgeltordnung der Volkshochschule Frankfurt (Oder) vom 17.12.2018 und die Erste Änderungsordnung vom 26.06.2020 außer Kraft.
Frankfurt (Oder), 30. Mai 2023
René Wilke
Oberbürgermeister